Erwägungsgrund 23 32023R1543
Da Rechtshilfeverfahren nach dem in den Mitgliedstaaten geltenden nationalen Recht unter Umständen als Strafverfahren gelten, sollte klargestellt werden, dass eine Europäische Herausgabeanordnung oder eine Europäische Sicherungsanordnung nicht erlassen werden sollte, um einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland Rechtshilfe zu leisten. In solchen Fällen sollte das Rechtshilfeersuchen an den Mitgliedstaat oder das Drittland gerichtet werden, der nach seinem nationalen Recht Rechtshilfe leisten kann.