Erwägungsgrund 24 32023R1543
Im Rahmen von Strafverfahren sollten die Europäische Herausgabeanordnung und die Europäische Sicherungsanordnung nur für bestimmte Strafverfahren, die eine konkrete, bereits begangene Straftat betreffen, und nach einer individuellen Bewertung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit dieser Anordnungen in jedem Einzelfall erlassen werden, wobei den Rechten des Verdächtigen oder des Beschuldigten Rechnung getragen werden sollte.