Erwägungsgrund 13 32023R2844
Diese Verordnung sollte für die Digitalisierung der Kommunikation in Fällen mit grenzüberschreitenden Bezügen gelten, die in den Anwendungsbereich bestimmter Unionsrechtsakte zu Zivil-, Handels- und Strafsachen fallen. Diese Rechtsakte sollten in den Anhängen zu dieser Verordnung aufgeführt werden. Die Kommunikation zwischen zuständigen Behörden und Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, z. B. die Europäische Staatsanwaltschaft oder Eurojust, soweit diese gemäß den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten zuständig sind, sollte ebenfalls unter diese Verordnung fallen. Sind Verwalter nach nationalem Recht für die Entgegennahme von Forderungsanmeldungen ausländischer Gläubiger in einem Insolvenzverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates zuständig, so sollten sie als zuständige Behörden im Sinne der vorliegenden Verordnung betrachtet werden.