Erwägungsgrund 33 32023R1543
Wenn IP-Adressen, Zugangsnummern und damit zusammenhängende Informationen nicht ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers in einer bestimmten strafrechtlichen Ermittlung angefordert werden, so werden sie üblicherweise angefordert, um Informationen zu erlangen, die eher in die Persönlichkeitssphäre der Betroffenen eingreifen, wie zum Beispiel die Kontakte und den Aufenthaltsort des Nutzers. Daten dieser Art könnten zur Erstellung eines umfassenden Profils einer betroffenen Person herangezogen werden, können aber auch einfacher verarbeitet und analysiert werden als Inhaltsdaten, weil sie in einem strukturierten und standardisierten Format dargestellt werden. Es ist daher unabdingbar, dass in solchen Fällen IP-Adressen, Zugangsnummern und damit zusammenhängende Informationen, wenn sie nicht ausschließlich zum Zweck der Identifizierung des Nutzers in einer bestimmten strafrechtlichen Ermittlung angefordert werden, wie Verkehrsdaten behandelt werden und nach derselben Regelung wie Inhaltsdaten im Sinne dieser Verordnung angefordert werden.