Art. 7 32008D0617
Unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund sonstiger nach Titel VI des Vertrags angenommener Rechtsakte, insbesondere des Beschlusses zum Prümer Vertrag, gilt Folgendes:
Die Mitgliedstaaten können bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die am 23. Juni 2008 in Kraft sind, weiterhin anwenden, soweit diese Übereinkünfte und Vereinbarungen nicht mit den Zielen dieses Beschlusses unvereinbar sind.
Die Mitgliedstaaten können nach dem 23. Dezember 2008 bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit schließen oder in Kraft setzen, soweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen vorsehen, über die Ziele dieses Beschlusses hinauszugehen.
Die in Absatz 1 genannten Übereinkünfte und Vereinbarungen dürfen die Beziehungen zu Mitgliedstaaten, die nicht Vertragspartei dieser Übereinkünfte und Vereinbarungen sind, nicht beeinträchtigen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission über die Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Absatz 1.