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Umladungen auf See von Fischereifahrzeugen der Union, die Roten Thun an Bord mitführen, oder von Drittlandschiffen in Unionsgewässern sind unter allen Umständen verboten.
Unbeschadet des Artikels 52 Absätze 2 und 3 sowie der Artikel 54 und 57 der Verordnung (EU) 2017/2107 laden Fischereifahrzeuge Fänge von Rotem Thun nur in bezeichneten Häfen gemäß Artikel 33 der vorliegenden Verordnung um.
Der Kapitän des Fischereifahrzeugs, das den Fisch übernehmen soll, oder der Bevollmächtigte des Kapitäns übermittelt den einschlägigen Behörden des Hafenmitgliedstaats mindestens 72 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit im Hafen die im Muster der Umladeerklärung in Anhang V vorgesehenen Angaben. Jede Umladung bedarf der vorhergehenden Genehmigung des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggenpartei des betreffenden umladenden Fischereifahrzeugs. Außerdem übermittelt der Kapitän des umladenden Schiffs zum Zeitpunkt der Umladung dem Mitgliedstaat bzw. der Partei, dessen/deren Flagge er führt, die nach Anhang V erforderlichen Angaben.
Der Hafenmitgliedstaat inspiziert das übernehmende Schiff bei der Ankunft und kontrolliert die Mengen und die die Umladung betreffenden Unterlagen.
Spätestens fünf Werktage nach dem Tag der Umladung im Hafen füllen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die Umladungen durchführen, bzw. ihre Bevollmächtigten die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermitteln sie den zuständigen Behörden ihrer Flaggenmitgliedstaaten. Die Kapitäne der umladenden Fischereifahrzeuge bzw. ihre Bevollmächtigten füllen die ICCAT-Umladeerklärung nach dem Muster in Anhang V aus. Die ICCAT-Umladeerklärung wird mit dem eBCD verknüpft, um Gegenkontrollen der darin enthaltenen Angaben zu erleichtern.
Der Hafenmitgliedstaat übermittelt der Behörde des Flaggenstaats oder der Partei des umladenden Fischereifahrzeugs binnen fünf Tagen nach Abschluss der Umladung einen Umladebericht.
Alle Umladungen werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des bezeichneten Hafens inspiziert.
1. Umladungen in Häfen durch Unionsschiffe oder in Unionshäfen von im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangenem Thunfisch und verwandten Arten sowie anderen…
Vor der Umladung teilt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union den Hafenstaatbehörden mindestens 48 Stunden im Voraus Folgendes mit: — den Namen des…
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine fangberechtigten Fischereifahrzeuge eine vorherige Genehmigung für Umladungen im Hafen einholen. Die…
Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge ungewogene Fänge pelagischer Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt, in bezeichneten Häfen oder an…
Die Mitgliedstaaten, in denen umgeladene Fänge angelandet werden, ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Richtigkeit der eingegangenen Angaben zu überprüfen, und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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