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Nach der ICCAT-Empfehlung 19-04 muss Roter Thun, der gefangen wurde und der unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegt, zurückgeworfen werden. Dies gilt auch für Fänge von Rotem Thun, die die in den jährlichen Fangplänen festgelegten Beifanggrenzen überschreiten. Zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen der ICCAT sind in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 der Kommission Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung für Roten Thun gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 werden Bestimmungen der Empfehlung 19-04 umgesetzt, die vorsehen, dass Roter Thun von Schiffen, die ihre zugewiesene Quote oder ihre höchstzulässige Beifangmenge überschritten haben, zurückzuwerfen ist. Der Anwendungsbereich dieser Delegierten Verordnung schließt Schiffe ein, die Freizeitfischerei betreiben. Die vorliegende Verordnung muss derartige Rückwurf- und Freisetzungsverpflichtungen daher nicht umfassen; die vorliegende Verordnung lässt die entsprechenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/98 unberührt.
Ist die dem Mitgliedstaat zugeteilte Quote ausgeschöpft, so ist der Fang von Rotem Thun durch unter seiner Flagge fahrende Schiffe nicht erlaubt und der…
Die Höchstzahl und die zulässige Gesamttonnage der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen,…
Schwertfisch aus dem Mittelmeer, der die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung unterschreitet, muss gemäß der ICCAT-Empfehlung 16-05 zurückgeworfen…
Mit dieser Verordnung sollten auch die ICCAT-Empfehlungen 06-07 über die Aufzucht von Rotem Thun, 18-10 über Mindeststandards für Schiffsüberwachungssysteme im…
Meerestiere einer nicht der Anlandeverpflichtung nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegenden Art, die in Mengen gefangen werden, die über…
entgegen Artikel 4 Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 9 Satz 1 Roten Thun fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.