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Bestimmte faserartige synthetische Polymerpartikel haben eine Länge von mehr als 5 mm, aber weniger als 15 mm, z. B. Partikel, die zur Verstärkung von Klebstoffen und Beton verwendet werden. Da diese faserartigen Partikel eine hohe Persistenz aufweisen und zu dem ermittelten Risiko beitragen, wurde im Dossier nach Anhang XV die Auffassung vertreten, dass sie in den Geltungsbereich der Beschränkung aufgenommen werden sollten.
Zur Vermeidung einer unerwünschten Substitution, d. h. der Ersetzung synthetischer Polymermikropartikel durch noch kleinere persistente Polymerpartikel, die ein…
Der RAC vertrat die Auffassung, dass es unter dem Gesichtspunkt der Risikominderung angemessener ist, keine Untergrenze für die Größe von Polymermikropartikeln…
Partikel, die ein synthetisches oder chemisch modifiziertes natürliches Polymer enthalten, das fest und wasserunlöslich ist, oder damit beschichtet sind, gibt…
Die Kommission ist der Ansicht, dass synthetische Polymermikropartikel, die in allen Dimensionen kleiner als 0,1 μm sind, ein gleichwertiges oder potenziell…
Aufgrund der großen Variabilität bei der Zusammensetzung, den Eigenschaften und den Dimensionen von synthetischen Polymermikropartikeln wurde im Dossier nach…
Im Dossier nach Anhang XV wurde überdies ein Durchmesser von 5 mm in jeder Dimension als Obergrenze für die Größe der betreffenden synthetischen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.