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Zur Vermeidung einer unerwünschten Substitution, d. h. der Ersetzung synthetischer Polymermikropartikel durch noch kleinere persistente Polymerpartikel, die ein gleiches oder sogar größeres Risiko für die Umwelt darstellen können, sollten laut dem Dossier nach Anhang XV ursprünglich auch Partikel unterhalb der Mikroskala in den Geltungsbereich der Beschränkung aufgenommen werden. Aus Gründen der Kohärenz mit der bereits in der Empfehlung C(2022) 3689 der Kommission empfohlenen Untergrenze für die Größe wurde eine Untergrenze von 1 nm für Partikel und 3 nm für faserartige Partikel vorgeschlagen. In den im Rahmen der Konsultation eingegangenen Stellungnahmen zum Dossier nach Anhang XV wurde allerdings auf erhebliche praktische Bedenken hingewiesen, auch in Bezug auf die Durchsetzung. Um die Durchsetzbarkeit zu gewährleisten, wurde das Dossier nach Anhang XV angepasst und die Untergrenze für die Größe von synthetischen Polymermikropartikeln von 1 nm auf 0,1 μm für Partikel und von 3 nm auf 0,3 μm für faserartige Partikel angehoben.
Der RAC vertrat die Auffassung, dass es unter dem Gesichtspunkt der Risikominderung angemessener ist, keine Untergrenze für die Größe von Polymermikropartikeln…
Die Kommission ist der Ansicht, dass synthetische Polymermikropartikel, die in allen Dimensionen kleiner als 0,1 μm sind, ein gleichwertiges oder potenziell…
Im Dossier nach Anhang XV wurde überdies ein Durchmesser von 5 mm in jeder Dimension als Obergrenze für die Größe der betreffenden synthetischen…
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des RAC schlug der SEAC Änderungen an den im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen Beschränkungen vor und vertrat die…
Bestimmte faserartige synthetische Polymerpartikel haben eine Länge von mehr als 5 mm, aber weniger als 15 mm, z. B. Partikel, die zur Verstärkung von…
Partikel, die ein synthetisches oder chemisch modifiziertes natürliches Polymer enthalten, das fest und wasserunlöslich ist, oder damit beschichtet sind, gibt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.