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Darüber hinaus vertrat der RAC die Auffassung, dass die Kriterien für die Ausnahme abbaubarer Polymere vom Geltungsbereich der Beschränkung strenger sein sollten als die im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen. Insbesondere war der RAC der Ansicht, dass in den Fällen, in denen die Durchführung von Prüfungen der Gruppen 4 und 5 erforderlich ist, um eine Ausnahme zu rechtfertigen, die Prüfungen in drei relevanten Umweltkompartimenten durchgeführt und bestanden werden sollten und nicht nur in dem relevantesten Kompartiment, wie im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagen.
Die Kommission teilt die Auffassung des RAC, dass nur Polymere, die in mehreren Umweltkompartimenten abgebaut werden, vom Geltungsbereich der Beschränkung…
Zusätzlich zur Ausnahme natürlicher, abbaubarer und löslicher Polymere von der Definition von synthetischen Polymermikropartikeln, wie im Dossier nach Anhang XV…
Im Dossier nach Anhang XV wurde ein Rahmen für standardisierte Prüfmethoden und zu erfüllende Kriterien zur Ermittlung der Abbaubarkeit für die Zwecke einer…
Für viele Polymere, die unter die Beschränkung fallen, gibt es Hinweise auf Risiken. Für andere Polymere, für die weniger Daten vorliegen, können auf der…
Der RAC war der Auffassung, dass alle relevanten Klassen von Gesundheitsgefahren vom Dossier nach Anhang XV abgedeckt seien, und stimmte der Gefahrenbewertung…
Im Dossier nach Anhang XV wurde vorgeschlagen, abbaubare oder wasserlösliche Polymere und natürliche Polymere, die nicht chemisch modifiziert wurden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.