Erwägungsgrund 42 32019R1009
Bestimmte in dieser Verordnung vorgesehene Konformitätsbewertungsverfahren erfordern ein Tätigwerden der Konformitätsbewertungsstellen, die der Kommission von den Mitgliedstaaten notifiziert werden.
Bestimmte in dieser Verordnung vorgesehene Konformitätsbewertungsverfahren erfordern ein Tätigwerden der Konformitätsbewertungsstellen, die der Kommission von den Mitgliedstaaten notifiziert werden.