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Die Kommission teilt die Auffassung des RAC, dass nur Polymere, die in mehreren Umweltkompartimenten abgebaut werden, vom Geltungsbereich der Beschränkung ausgenommen werden sollten. Es ist weithin anerkannt, dass ein positives Ergebnis bei einer der Screening-Prüfmethoden der Gruppen 1 bis 3 ein Indikator für die Abbaubarkeit in allen Umweltkompartimenten ist. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass das Bestehen einer dieser Prüfmethoden ausreicht, um die Abbaubarkeit für die Zwecke dieser Beschränkung nachzuweisen. Andererseits ist fraglich, ob ein Polymer, das eine Prüfung der Gruppe 4 oder 5 in einem Umweltkompartiment bestanden hat, in einem anderen Kompartiment ein ähnliches Abbauverhalten aufweist. Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass ein Polymer bei Anwendung von Prüfmethoden der Gruppe 4 oder 5 diese Prüfungen in drei Umweltkompartimenten bestehen muss, um vom Geltungsbereich der Beschränkung ausgenommen zu werden.
Bis zum 16. Juli 2024 bewertet die Kommission Kriterien der biologischen Abbaubarkeit für Polymere gemäß Anhang II Teil II Komponentenmaterialkategorie 10…
Darüber hinaus vertrat der RAC die Auffassung, dass die Kriterien für die Ausnahme abbaubarer Polymere vom Geltungsbereich der Beschränkung strenger sein…
Für viele Polymere, die unter die Beschränkung fallen, gibt es Hinweise auf Risiken. Für andere Polymere, für die weniger Daten vorliegen, können auf der…
Im Dossier nach Anhang XV wurde ein Rahmen für standardisierte Prüfmethoden und zu erfüllende Kriterien zur Ermittlung der Abbaubarkeit für die Zwecke einer…
Die Kommission hält es für angemessen, natürliche, abbaubare und lösliche Polymere von der Definition von synthetischen Polymermikropartikeln auszunehmen, da…
Unter Berücksichtigung des Dossiers nach Anhang XV, der Stellungnahmen des RAC und des SEAC, der sozioökonomischen Auswirkungen und der Verfügbarkeit von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.