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Um die Durchsetzung dieser Beschränkung zu erleichtern, sollten Hersteller, Importeure und nachgeschaltete industrielle Anwender von Produkten, die synthetische Polymermikropartikel enthalten, den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen spezifische Informationen zur Verfügung stellen, die eine eindeutige Identifizierung der in ihren Produkten enthaltenen Polymere, die unter diese Beschränkung fallen, und der Funktion dieser Polymere in dem Produkt ermöglichen. Darüber hinaus sollten Hersteller, Importeure und nachgeschaltete industrielle Anwender, die behaupten, dass bestimmte Polymere in ihren Produkten aus Gründen der Abbaubarkeit oder Löslichkeit von der Bezeichnung synthetischer Polymermikropartikel ausgenommen sind, den zuständigen Behörden auf deren Ersuchen Informationen zum Nachweis dieser Eigenschaften vorlegen. Nachgeschaltete industrielle Anwender, die nicht über die erforderlichen Informationen verfügen, sollten diese zunächst bei ihren Lieferanten anfordern. Zum Schutz der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen sollten Lieferanten, die die angeforderten Informationen nicht an nachgeschaltete industrielle Anwender weitergeben wollen, diese direkt an die zuständige Behörde, die sie anfordert, übermitteln dürfen.
Jeder nachgeschaltete Anwender hat das Recht, dem Hersteller, Importeur, nachgeschalteten Anwender oder Händler, der ihm einen Stoff als solchen oder in einem…
Was die im Dossier nach Anhang XV vorgeschlagenen Berichterstattungspflichten in der von RAC und SEAC geänderten Fassung betrifft, so ist die Kommission der…
Die Informationen, die den Zollbehörden derzeit von den Wirtschaftsakteuren übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, enthalten lediglich allgemeine…
Zur Erstellung der Liste der Kategorien kritischer Medizinprodukte und um das Verfahren zur Überwachung von Engpässen zu erleichtern, sollten die Hersteller…
Um eine doppelte Berichterstattung zu vermeiden, sollte, wenn mehr als ein Akteur in der Lieferkette das gleiche Produkt, das synthetische Polymermikropartikel…
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 muss jeder Hersteller, Einführer,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.