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Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird nach dem Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 263 (CALCIUMACETAT) folgender neuer Eintrag eingefügt: „E 267 GEPUFFERTER ESSIG Synonyme Gepufferter Essig (flüssig); gepufferter Essig (Pulver) Definition Gepufferter Essig ist ein flüssiges oder getrocknetes Erzeugnis, das durch Zugabe von Puffersubstanzen zu Essig hergestellt wird. Als Puffersubstanzen werden Natrium-/Kaliumhydroxid (E 524 bis E 525) und Natrium-/Kaliumcarbonat (E 500 bis E 501) verwendet. Der Essig entspricht der Europäischen Norm EN 13188:2000 und wird durch doppelte Fermentation (alkoholische Gärung und Essiggärung) ausschließlich aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ausgenommen Holz/Cellulose) gewonnen. Die Hauptbestandteile von gepuffertem Essig sind Essigsäure und ihre Salze. Gehalt Flüssigkeit: 15-40 % Massenanteil Essigsäureäquivalente Pulver: 55-75 % Massenanteil Essigsäureäquivalente 2 bis 20 % Massenanteil freie Essigsäure Beschreibung Flüssigkeit: farblose bis braune zähflüssige Flüssigkeit Pulver: weißes bis cremefarbenes kristallines Pulver Merkmale Flüssigkeit: pH 4,75-7,5 Pulver: pH 4,75-6,75 (10%ige wässrige Lösung) Reinheit Kationen Flüssigkeit: höchstens 10 % Natrium und 30 % Kalium Pulver: höchstens 30 % Natrium und 40 % Kalium Wassergehalt Pulver: höchstens 18 % (Karl-Fischer-Verfahren) Ethanol höchstens 0,5 % Massenanteil Arsen höchstens 0,05 mg/kg Blei höchstens 0,05 mg/kg Cadmium höchstens 0,05 mg/kg Quecksilber höchstens 0,05 mg/kg“
Gepufferter Essig ist ein flüssiges oder getrocknetes Erzeugnis, das hergestellt wird durch Zugabe von Natrium-/Kaliumhydroxid (E 524-525) und…
Die Spezifikationen für gepufferten Essig (E 267) sollten in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 aufgenommen werden, da der Zusatzstoff erstmals in die…
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert: a) In Teil B Nummer 3 „Andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel“ wird nach dem…
Daher ist es angezeigt, die Verwendung von gepuffertem Essig als Lebensmittelzusatzstoff zuzulassen und diesem Zusatzstoff die E-Nummer E 267 zuzuweisen.
In Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 werden alle Zusatzstoffgruppen festgelegt. In Teil C Gruppe I sind Lebensmittelzusatzstoffe außer…
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert: 1. Der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 422 (Glycerin) erhält folgende Fassung: „E…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.