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Kaliumnitrit (E 249), Natriumnitrit (E 250), Natriumnitrat (E 251) und Kaliumnitrat (E 252) sind gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Stoffe. Sie werden seit vielen Jahrzehnten als Konservierungsmittel verwendet, um in Verbindung mit anderen Faktoren die Konservierung und mikrobiologische Sicherheit von Lebensmitteln, insbesondere Fleisch- und Fischerzeugnissen sowie Käseprodukten, zu gewährleisten und zu ihren charakteristischen organoleptischen Eigenschaften beizutragen. Gleichzeitig ist jedoch bekannt, dass in Lebensmitteln vorhandene Nitrite und Nitrate zur Bildung von Nitrosaminen führen können, von denen einige karzinogen sind. Daher ist es notwendig, einerseits das Risiko der Bildung von Nitrosaminen durch das Vorhandensein von Nitriten und Nitraten in Lebensmitteln zu minimieren und andererseits ihre Schutzwirkung gegen die Vermehrung von Bakterien, insbesondere von C. botulinum, das Botulismus verursacht, aufrechtzuerhalten.
Natriumnitrit und Kaliumnitrat in Abschnitt A hinsichtlich der Streichung dieser Zusatzstoffe;
Nitrite (E 249–250) sind wichtig als Konservierungsmittel in Fleischerzeugnissen, um die Bildung schädlicher Bakterien, vor allem Clostridium botulinum zu…
Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken im Zusammenhang mit dem Vorhandensein toxischer Elemente in den Lebensmittelzusatzstoffen…
Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind Natriumcarbonate (E 500) und Kaliumcarbonate (E 501) ohne Höchstmengenbegrenzung (quantum satis) zur…
Die Lebensmittelzusatzstoffe Kaliumnitrit (E 249) und/oder Natriumnitrit (E 250) und/oder Natriumnitrat (E 251) und/oder Kaliumnitrat (E 252), die vor dem 29.…
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission ist die Verwendung von Natriumnitrit (E 250) und Kaliumnitrat (E 252) in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.