Art. 13 Abs. 8 Buchst. d 32025R0202VERORDNUNG (EU) 2025/202 DES RATES vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025
innerhalb von höchstens acht Wochen nach Beendigung der Fangtätigkeiten gemäß Absatz 4a über i) die Zahl der Einsätze und der Betreiber, ii) die Anzahl der…
§ 20 Abs. 4 LFischVO NRWVerordnung zum Landesfischereigesetz
Bei der Aufnahme von Aalen in frischer oder verarbeiteter Form ist von den Erwerbsfischern oder Wiederverkäufern nach dem Muster in Anlage 4 ein…
Art. 79 Abs. 4 32023R2124Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen
Unbeschadet des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 melden Fischer oder Kapitäne zugelassener Fischereifahrzeuge, die im Rahmen dieses Abschnitts…
§ 8 Abs. 2 SächsFischVOSächsische Fischereiverordnung
Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag Aufzeichnungen zu fertigen über
Art. 14 Abs. 9 Buchst. d Ziff. iii 32026R0249VERORDNUNG (EU) 2026/249 DES RATES vom 26. Januar 2026 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202
die Anzahl der nicht geschlechtsreifen Europäischen Aale, die bei diesen Fangtätigkeiten gefangen wurden, und