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Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Namens, der Anschrift, des Fanggewässers und der dafür eingesetzten Fischereifahrzeuge der Fischereibehörde zur Aufnahme in ein Register und Erteilung einer Registriernummer anzuzeigen. Änderungen der angezeigten Daten sind der Fischereibehörde unverzüglich mitzuteilen. Wird der Aalfang zu Erwerbszwecken aufgegeben oder wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr dafür eingesetzt, ist dies ebenfalls der Fischereibehörde anzuzeigen.
Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag Aufzeichnungen zu fertigen über
das Fanggewässer,
die Anzahl und das Gesamtgewicht der entnommenen Aale sowie
den prozentualen Anteil der Blankaale am Fang.
Diese Aufzeichnungen sind am Ende eines Kalenderjahres zusammenzufassen, fünf Jahre aufzubewahren und der Fischereibehörde auf Verlangen vorzulegen.
Bei der Erstvermarktung von Aalen und verarbeiteten Aalen durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, ist die nach Absatz 1 Satz 1 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen. In den Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 ist eine entsprechende Eintragung unter Angabe der Anzahl und des Gesamtgewichts der abgegebenen Aale vorzunehmen. Sofern der Wert der abgegebenen Aale im Einzelfall 250 Euro übersteigt, ist dies unter Hinzufügung des Namens und der Anschrift der Empfänger aufzuführen.
Bei der Abgabe von Aalen in frischer oder verarbeiteter Form an Endverbraucher oder Wiederverkäufer (Erstvermarktung) ist von den Erwerbsfischern, die ihren…
Bis zum 1. Januar 2009 erstellt jeder Mitgliedstaat die folgenden Angaben über gewerbliche Fangtätigkeiten: — ein Verzeichnis aller Fischereifahrzeuge unter…
Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt (Erwerbsfischer), hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. In der Anzeige sind Angaben zum…
Fischer oder Kapitäne der zum Fang von Europäischem Aal berechtigten Fischereifahrzeuge zeichnen ihre Fänge unabhängig vom Lebendgewicht des Fangs und der Ernte…
entgegen § 19 Absatz 1 den Fang von Aalen zu Erwerbszwecken ohne Registrierung vornimmt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.