Art. 55 Abs. 1 32023R2124Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen aus Roter Koralle
Während eines Übergangszeitraums von drei Jahren (2020-2022) können die Mitgliedstaaten an der Pilotphase der Fangdokumentationsregelung (Catch Documentation…
Art. 56 Abs. 2 32023R2124Wissenschaftliche Informationen für Rote Koralle
Mitgliedstaaten, deren zugelassene Fischer oder Schiffe Rote Koralle befischen, stellen sicher, dass sie über einen Mechanismus für die angemessene…
Art. 44 Abs. 2 Buchst. a 32023R2124Erntebeschränkungen
weniger als 10 % der Gesamtfangmenge entspricht, die von einer bestimmten Roten Korallenbank in einem bestimmten Jahr geerntet wurde, führen die…
Art. 47 Abs. 2 32023R2124Maßnahmen des Flottenmanagements
Ohne eine Genehmigung gemäß Absatz 1 ist es verboten, Rote Koralle zu ernten, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, zu…