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Fischer oder Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die Rote Koralle ernten dürfen, zeichnen ihre Ernte nach jedem Ernteeinsatz auf.
Fischereifahrzeuge, die Rote Koralle ernten dürfen, führen an Bord ein Logbuch mit, in dem die täglichen Fänge an Roter Koralle, unabhängig vom Lebendgewicht der Ernte, und die Fischereitätigkeit nach Gebiet und Tiefe einschließlich — soweit möglich — der Anzahl der Fangtage und der Tauchgänge aufgezeichnet werden. Diese Angaben werden den zuständigen nationalen Behörden innerhalb der in Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Frist übermittelt.
Bis zum 15. Dezember jeden Jahres übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission die Daten zur Roten Koralle nach diesem Artikel. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat diese Daten bis zum 31. Dezember jeden Jahres.
Ohne eine Genehmigung gemäß Absatz 1 ist es verboten, Rote Koralle zu ernten, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, zu…
Zusätzlich zu den Bestimmungen über die Rote Koralle im DCRF-Handbuch übermitteln die Mitgliedstaaten, soweit verfügbar, die nachstehend aufgeführten Daten auf…
äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des zugelassenen Schiffs oder für die Ernte verwendeten Schiffs;
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Juni jeden Jahres den Umfang der Ernte und des Aufwands des Vorjahres mit. Die Kommission übermittelt dem…
Eine validierte und von den zuständigen Behörden des Flaggenstaats ausgestellte CDS-Bescheinigung gemäß Anhang X ist jeder Anlandung, Einfuhr, Ausfuhr und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.