Art. 52 32023R2124
Kontrollen bei der Anlandung von Roter Koralle
Jeder Mitgliedstaat stellt, insbesondere zur Prüfung der Anlandungen und zur Validierung der Logbücher, ein Kontrollprogramm auf der Grundlage der Risikoanalyse auf.
Jeder Mitgliedstaat stellt, insbesondere zur Prüfung der Anlandungen und zur Validierung der Logbücher, ein Kontrollprogramm auf der Grundlage der Risikoanalyse auf.