Art. 13 Abs. 8 Buchst. b 32024R0257VERORDNUNG (EU) 2024/257 DES RATES vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194
über nationale Maßnahmen bezüglich der von ihnen gemäß den Absätzen 3 bis 6 festgelegten Schonzeit(en) binnen zwei Wochen nach Festlegung dieser Maßnahmen.
Art. 14 Abs. 9 Buchst. b 32026R0249VERORDNUNG (EU) 2026/249 DES RATES vom 26. Januar 2026 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202
über nationale Maßnahmen bezüglich der von ihnen gemäß den Absätzen 3 bis 7 festgelegten Schonzeit(en) binnen zwei Wochen nach Festlegung dieser Maßnahmen;
Art. 13 Abs. 8 Buchst. b 32025R0202VERORDNUNG (EU) 2025/202 DES RATES vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025
über nationale Maßnahmen bezüglich der von ihnen gemäß den Absätzen 3 bis 6 festgelegten Schonzeit(en) binnen zwei Wochen nach Festlegung dieser Maßnahmen;
Art. 58 Abs. 2 32023R2124Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen oder nationale Bewirtschaftungspläne
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Januar jeden Jahres die erlassenen Bewirtschaftungsmaßnahmen oder nationalen Bewirtschaftungspläne sowie…
Art. 5 Abs. 2 32007R1100VERORDNUNG (EG) Nr. 1100/2007 DES RATES vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals
Die Mitgliedstaaten setzen die von der Kommission gemäß Absatz 1 genehmigten Aalbewirtschaftungspläne ab dem 1. Juli 2009 oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt…