Erwägungsgrund 8 32023R2124
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) auf Ersuchen der Kommission die Union und die Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zu Drittländern und regionalen Fischereiorganisationen, deren Mitglied die Union ist, unterstützen. Im Einklang mit dieser Verordnung koordiniert die EFCA auf Ersuchen der Kommission die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten auf der Grundlage internationaler Kontroll- und Inspektionsprogramme, wenn dies für die Erfüllung der Verpflichtungen der Union erforderlich ist. Es ist daher angezeigt, Bestimmungen zu erlassen, die die EFCA, sofern sie von der Kommission benannt wird, als die Stelle umfassen, die von den Mitgliedstaaten Informationen über Kontrollen und Inspektionen erhält, z. B. Berichte über Inspektionen auf See.