Art. 58 32023R2124
Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen oder nationale Bewirtschaftungspläne
(1)
Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen dieses Abschnitts Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen oder nationale Bewirtschaftungspläne, um sicherzustellen, dass der Umfang der Nutzung der Grundfischbestände, insbesondere von europäischem Seehecht und Rosa Geißelgarnele, den höchstmöglichen Dauerertrag erreicht und aufrechterhält.
(2)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Januar jeden Jahres die erlassenen Bewirtschaftungsmaßnahmen oder nationalen Bewirtschaftungspläne sowie etwaige Änderungen dieser Maßnahmen oder Pläne mit. Die Kommission übermittelt diese Maßnahmen oder Pläne oder deren etwaige Änderungen dem GFCM-Sekretariat bis zum 31. Januar jeden Jahres.