Erwägungsgrund 6 32023R2124
Die von der Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) angenommenen Empfehlungen sind für die Vertragsparteien verbindlich. Da die Union Vertragspartei des GFCM-Übereinkommens ist, sind solche Empfehlungen für sie verbindlich und sollten in Unionsrecht umgesetzt werden, es sei denn, sie sind inhaltlich bereits durch Unionsrecht abgedeckt. Die Union muss sicherstellen, dass die Fangtätigkeiten der Union außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Standards beruhen, wie sie nach Unionsrecht gelten, und auf gleiche Ausgangsbedingungen für Betreiber aus der Union im Verhältnis zu Betreibern aus Drittländern hinwirken.