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Artikel 80 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/1727 erhält folgende Fassung:
„(9) Eurojust darf das Fallbearbeitungssystem, das aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index besteht, bis zum 1. Dezember 2027 weiterverwenden, es sei denn, das neue Fallbearbeitungssystem ist bereits eingerichtet und die Migration der Daten von dem aus befristet geführten Arbeitsdateien und einem Index bestehenden Fallbearbeitungssystem sowie die Überprüfung der Richtigkeit dieser Daten wurden vor diesem Tag abgeschlossen.“
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