Erwägungsgrund 40 32021R1173
Das Gemeinsame Unternehmen sollte günstige Rahmenbedingungen schaffen, damit beteiligte Staaten, die Mitgliedstaaten sind, die Finanzbeiträge aus Programmen, die unter anderem mit Mitteln aus dem EFRE, dem ESF+, dem EMFAF und dem ELER finanziert werden, für die Anschaffung von Hochleistungsrechen-, Quanteninformatik- und Dateninfrastrukturen und deren Zusammenführung verwenden. Die Inanspruchnahme dieser finanziellen Beiträge für Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens ist für die Entwicklung integrierter, föderierter, sicherer und hypervernetzter Hochleistungsrechen- und Quanteninformatikdienste- und Dateninfrastrukturen von Weltrang in der Union von wesentlicher Bedeutung, da die Vorteile solcher Infrastrukturen nicht nur den Nutzern aus den Mitgliedstaaten, sondern weit darüber hinaus zugutekommen. Sollten die beteiligten Staaten beschließen, diese Finanzbeiträge für Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens in Anspruch zu nehmen, so sollten diese Beiträge als nationale Beiträge der beteiligten Staaten, die Mitgliedstaaten sind, zum Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens betrachtet werden, sofern Artikel 106 und andere geltende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen und der spezifischen Verordnungen für jeden Fonds eingehalten werden.