Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EU) Nr. 717/2014 gilt derzeit für Beihilfen an Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors, einschließlich Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, während die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission nur für Unternehmen gilt, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. Folglich unterliegen Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, derselben individuellen Obergrenze, die in der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 für Unternehmen festgesetzt ist, die in der Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind. Für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, gilt jedoch die in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission festgesetzte höhere individuelle Obergrenze.
Wenn ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der…
Ist ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur als auch in einem oder mehreren der unter die Verordnung…
Im Falle eines Unternehmens, das sowohl im Fischerei- und Aquakultursektor als auch in anderen Bereichen tätig ist oder andere Tätigkeiten ausübt, die unter die…
Im Falle eines Unternehmens, das sowohl in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, sollte…
Angesichts des Anwendungsbereichs der Gemeinsamen Fischereipolitik und der Definition des Fischerei- und Aquakultursektors gemäß Artikel 5 Buchstabe d der…
Die Kommission hat den Begriff der Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV in zahlreichen Entscheidungen und Beschlüssen näher ausgeführt. Sie hat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.