Verordnung (EU) 2023/2391 der Kommission vom 4. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 717/2014, (EU) Nr. 1407/2013, (EU) Nr. 1408/2013 und (EU) Nr. 360/2012 hinsichtlich De-minimis-Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur und der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 hinsichtlich des Gesamtbetrags der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen, ihrer Geltungsdauer und anderer Aspekte (Text von Bedeutung für den EWR)
Im Rahmen dieser Bewertung und um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten zu dem Zeitpunkt bis zum Erlass der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates weiterhin kleine Beihilfebeträge gewähren konnten, wurde mit der Verordnung (EU) 2020/2008 der Kommission die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Erwägungsgrund 2 32023R2391Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen