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Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 sind derzeit kumulative Höchstbeträge für De-minimis-Beihilfen festgelegt, die die einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 3 der genannten Verordnung allen Unternehmen einem Zeitraum von drei Steuerjahren gewähren dürfen. Diese kumulativen Höchstbeträge belaufen sich auf 2,5 % eines jährlichen Fischereiumsatzes, der Fang-, Verarbeitungs- und Aquakulturtätigkeiten umfasst. Angesichts der erforderlichen Änderungen der Verordnungen (EU) Nr. 717/2014, (EU) Nr. 1407/2013, (EU) Nr. 1408/2013 und (EU) Nr. 360/2012 sollten diese kumulierten Höchstbeträge überarbeitet werden, um Verarbeitungstätigkeiten auszuschließen. Darüber hinaus ist es notwendig, den Fischereiumsatz in Bezug auf Fang- und Aquakulturtätigkeiten auf der Grundlage aktuellerer Daten für diesen Sektor zu aktualisieren. Insbesondere sollten die kumulierten Höchstbeträge auf dem Dreijahresdurchschnitt des Jahresumsatzes aus Fang- und Aquakulturtätigkeiten in den einzelnen Mitgliedstaaten basieren, der sich durch Ausklammerung der höchsten und niedrigsten Werte über den Fünfjahreszeitraum von 2014 bis 2018 ergibt. Um die Kontinuität bei der Planung und Verteilung von De-minimis-Beihilfen für die Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen und einen ausreichenden Handlungsspielraum für alle Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte nach Auffassung der Kommission kein Mitgliedstaat mehr als 60 % des zuvor im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 festgelegten kumulierten Höchstbetrags verlieren.
Der auf 30 000 EUR festgesetzte De-minimis-Beihilfen-Höchstbetrag, den ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren pro Mitgliedstaat erhalten…
Wenn ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur als auch in einem oder mehreren der unter die Verordnung…
Die Gesamtsumme der den in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen bezogen auf einen Zeitraum von drei…
Wenn ein Unternehmen sowohl in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch in der Primärerzeugung von Erzeugnissen der Fischerei und der…
In den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission sind die kumulierten Höchstbeträge der De-minimis-Beihilfen genannt, die in der…
Angesichts des erhöhten Bedarfs an De-minimis-Beihilfen ist es angezeigt, in der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 den individuellen Höchstbetrag, d. h. den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.