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Um die Verwaltung der Anträge durch die zuständigen Behörden zu erleichtern, sollte es für zwei oder mehrere Mitgliedstaaten möglich sein, in der nationalen Phase des Verfahrens zusammenzuarbeiten, u. a. im Zusammenhang mit der Prüfung, dem nationalen Einspruch, der Einreichung der Anträge beim Amt, der Änderung der Produktspezifikation und der Löschung der Eintragung, und zu entscheiden, dass einer von ihnen die Verfahren im Namen des anderen Mitgliedstaats bzw. der anderen Mitgliedstaaten verwalten soll. In diesen Fällen sollten diese Mitgliedstaaten die Kommission unverzüglich entsprechend unterrichten und die notwendigen Informationen über die wichtigsten Aspekte der Zusammenarbeit übermitteln.
Die Mitgliedstaaten sollten miteinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um Transparenz und gegenseitiges Vertrauen zu verbessern und die Kriterien für…
Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten bei der Bearbeitung von Beschwerden in Streitfällen mit Parteien, die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig…
Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte die Kommission in der Lage sein, die im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten…
Die Verfahren für die Eintragung, einschließlich des Einspruchs, die Änderung der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung und die Beschwerde in Bezug…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die für die Anwendung dieser Richtlinie zuständigen Behörden dazu anzuhalten,…
Die Mitgliedstaaten sollten effiziente, vorhersehbare und zügige Verwaltungsverfahren vorsehen. Informationen über diese Verfahren, einschließlich etwaiger…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.