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Die Mitgliedstaaten sollten effiziente, vorhersehbare und zügige Verwaltungsverfahren vorsehen. Informationen über diese Verfahren, einschließlich etwaiger geltender Fristen und der Gesamtdauer der Verfahren, sollten öffentlich zugänglich sein. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Amt sollten im Rahmen des gemäß dieser Verordnung eingerichteten Beratungsausschusses (im Folgenden „Beratungsausschuss“) zusammenarbeiten, um bewährte Verfahren im Hinblick auf die Förderung der Effizienz dieser Verfahren auszutauschen.
In Bezug auf die Artikel 14, 15 und 16 sorgen die Mitgliedstaaten für effiziente, vorhersehbare und zügige Verwaltungsverfahren. Informationen über diese…
Die Mitgliedstaaten sollten miteinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um Transparenz und gegenseitiges Vertrauen zu verbessern und die Kriterien für…
Um die Verwaltung der Anträge durch die zuständigen Behörden zu erleichtern, sollte es für zwei oder mehrere Mitgliedstaaten möglich sein, in der nationalen…
Angaben zu Gerichtsgebühren und Zahlungsmodalitäten sowie zu den Behörden oder Organisationen, die in den Mitgliedstaaten praktische Hilfestellung geben,…
Um den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit bei der harmonisierten Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten die…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die für die Anwendung dieser Richtlinie zuständigen Behörden dazu anzuhalten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.