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Dieser Ausnahmeregelung zufolge sollten die Verfahren für die Eintragung, Änderung der Produktspezifikation und Löschung der Eintragung direkt vom Amt verwaltet werden. Diesbezüglich sollte das Amt bei Bedarf insbesondere bei der Prüfung der Anträge Unterstützung durch die Verwaltungsbehörden des betreffenden Mitgliedstaats erhalten, und zwar über eine benannte nationale zentrale Kontaktstelle. Die zentrale Kontaktstelle sollte über das erforderliche Fachwissen und ortsspezifische Wissen im Bereich geografischer Angaben verfügen. Der zentralen Kontaktstelle sollte es gestattet sein, zur Unterstützung des Amtes andere Experten mit produkt- oder sektorspezifischen Kenntnissen zu konsultieren.
Ein Mitgliedstaat, dem gemäß Absatz 1 eine Ausnahme gewährt wurde, benennt eine zentrale Kontaktstelle für technische Fragen zu den Erzeugnissen und den…
Wurde einem Mitgliedstaat eine Ausnahme gemäß Artikel 19 Absatz 1 gewährt, so ist jeder Antrag (im Folgenden „direkter Antrag“), Antrag auf Änderung der…
Unter bestimmten Umständen sollte es für Mitgliedstaaten möglich sein, eine Ausnahme von der Verpflichtung zu erlangen, eine zuständige Behörde zu benennen, die…
Die Verfahren für die Eintragung, einschließlich des Einspruchs, die Änderung der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung und die Beschwerde in Bezug…
Die Kommission sollte nach der Prüfung der von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen einen Beschluss über den Antrag dieses Mitgliedstaats auf eine…
Die Verfahren für die Eintragung, die Änderung der Produktspezifikation und die Löschung der Eintragung in Bezug auf garantiert traditionelle Spezialitäten mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.