Erwägungsgrund 20 32023R2411
Die Mitgliedstaaten sollten effiziente, vorhersehbare und zügige Verwaltungsverfahren vorsehen. Informationen über diese Verfahren, einschließlich etwaiger geltender Fristen und der Gesamtdauer der Verfahren, sollten öffentlich zugänglich sein. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Amt sollten im Rahmen des gemäß dieser Verordnung eingerichteten Beratungsausschusses (im Folgenden „Beratungsausschuss“) zusammenarbeiten, um bewährte Verfahren im Hinblick auf die Förderung der Effizienz dieser Verfahren auszutauschen.