Erwägungsgrund 19 32023R2411
Namen sollten nur auf Unionsebene eingetragen werden, damit sie Schutz als geografische Angabe erhalten. Das Standardverfahren für die Eintragung einer geografischen Angabe nach dieser Verordnung sollte zwei Phasen beinhalten: Die Mitgliedstaaten sollten für die erste Phase (im Folgenden „nationale Phase“) und das Amt sollte für die zweite Phase (im Folgenden „Unionsphase“) zuständig sein. Wurde einem Mitgliedstaat eine Ausnahme vom Standardverfahren gewährt, so sollte es einem Antragsteller aus diesem Mitgliedstaat möglich sein, einen Antrag im Wege des direkten Eintragungsverfahrens beim Amt einzureichen. Der gemäß dieser Verordnung ab dem Zeitpunkt der Eintragung gewährte Schutz sollte auch für geografische Angaben für Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern (im Folgenden „geografische Angaben von Drittländern“) in Anspruch genommen werden können, die die entsprechenden Anforderungen erfüllen und in ihrem Ursprungsdrittland geschützt sind. Das Amt sollte die entsprechenden Verfahren für geografische Angaben von Drittländern durchführen.