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Damit sichergestellt ist, dass die Verbraucher den spezifischen Eigenschaften handwerklicher und industrieller Erzeugnisse, die mit einer geografischen Angabe bezeichnet sind, vertrauen, sollten die Erzeuger einem auf der Eigenerklärung des Erzeugers beruhenden System unterliegen, mit dem die Einhaltung der Produktspezifikation überprüft wird, bevor und nachdem das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird. Für die Zwecke der Kontrollen sollte jeder Mitgliedstaat zuständige Behörden benennen, die für die Überprüfung der Einhaltung und die Überwachung zuständig sind. Es sollte möglich sein, eine zuständige Behörde für die nationale Phase und eine andere zuständige Behörde für die Kontrollen zu benennen, wenn der Mitgliedstaat dies beschließen sollte. Der jeweiligen zuständigen Behörde sollte es gestattet sein, bestimmte Kontrollaufgaben an Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen zu delegieren.
Ergeben die vor dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses durchgeführten Kontrollen, dass das Erzeugnis mit der Produktspezifikation übereinstimmt, so stellt die…
Die Erzeuger sind für die Eigenkontrollen verantwortlich, mit denen sichergestellt wird, dass Erzeugnisse mit geografischer Angabe mit der Produktspezifikation…
Zur Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation des Erzeugnisses, das Gegenstand einer Eigenerklärung ist, werden Kontrollen, die vor und nach dem…
Als Alternative zum Überprüfungsverfahren auf der Grundlage einer Eigenerklärung sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, ein Überprüfungsverfahren…
Da das in dieser Verordnung festgelegte Kontrollsystem einem öffentlich-privaten Ansatz folgt, sollten die Erzeuger selbst auch zum Schutz geografischer Angaben…
Um sicherzustellen, dass die nach dieser Verordnung geltenden Verpflichtungen erfüllt werden, und um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.