Erwägungsgrund 52 32023R2411
Die Eigenerklärung sollte vom Erzeuger der für die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation zuständigen Behörde vorgelegt werden. Zum Nachweis der kontinuierlichen Einhaltung sollte diese Eigenerklärung alle drei Jahre vorgelegt werden. Die Erzeuger sollten eine aktualisierte Eigenerklärung unverzüglich einreichen müssen, wenn die Produktspezifikationen so geändert werden, dass sich diese Änderung auf das betreffende Erzeugnis auswirkt. Eine Überprüfung auf der Grundlage einer Eigenerklärung sollte Erzeuger nicht davon abhalten, durch Dritte überprüfen zu lassen, ob ihre Erzeugnisse die Produktspezifikationen einhalten. Diese Überprüfung durch Dritte sollte eine Eigenerklärung ergänzen, aber nicht ersetzen können.