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Die Eigenerklärung sollte vom Erzeuger der für die Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation zuständigen Behörde vorgelegt werden. Zum Nachweis der kontinuierlichen Einhaltung sollte diese Eigenerklärung alle drei Jahre vorgelegt werden. Die Erzeuger sollten eine aktualisierte Eigenerklärung unverzüglich einreichen müssen, wenn die Produktspezifikationen so geändert werden, dass sich diese Änderung auf das betreffende Erzeugnis auswirkt. Eine Überprüfung auf der Grundlage einer Eigenerklärung sollte Erzeuger nicht davon abhalten, durch Dritte überprüfen zu lassen, ob ihre Erzeugnisse die Produktspezifikationen einhalten. Diese Überprüfung durch Dritte sollte eine Eigenerklärung ergänzen, aber nicht ersetzen können.
Vor dem Inverkehrbringen reichen die Erzeuger eine Eigenerklärung bei der in Artikel 50 Absatz 1 genannten zuständigen Behörde ein. Sobald ein Erzeugnis auf dem…
Der Eigenkontrollmechanismus gemäß Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2008/98/EG kommt regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, sowie auf…
Die Erzeuger händigen der nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität…
Durch die Eigenerklärung sollte die zuständige Behörde die notwendigen Informationen über das Erzeugnis erhalten, um überprüfen zu können, ob das Erzeugnis die…
Nach Eingang der Eigenerklärung sollte die zuständige Behörde eine Prüfung der Eigenerklärung durchführen, die zumindest eine Prüfung der Vollständigkeit und…
Als Alternative zum Überprüfungsverfahren auf der Grundlage einer Eigenerklärung sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, ein Überprüfungsverfahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.