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Im Falle der Nichteinhaltung der Produktspezifikation sollte die zuständige Behörde angemessene Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeuger die Situation bereinigen und weitere Fälle von Nichteinhaltung verhindert werden.
Im Falle der Nichteinhaltung ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Abhilfemaßnahmen.
Besteht die Nichtkonformität nach Absatz 1 weiter, trifft die zuständige Behörde alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu…
Hat eine Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats ausreichenden Grund zu der Annahme, dass bestimmte Produkte, die unter eine harmonisierte technische…
Um die Durchführung und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, nichtkonforme Erzeugnisse…
Damit die Einhaltung der Produktspezifikation gewährleistet ist und die Richtigkeit der in der Eigenerklärung bereitgestellten Informationen überprüft wird,…
Um sicherzustellen, dass die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllt sind, sollten die Hersteller aktiv nach Informationen suchen, diese ablegen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.