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Für eine Finanzierung durch die Union im Rahmen des Instruments kommen nur Maßnahmen in Frage, die alle folgenden Kriterien erfüllen:
Sie beinhalten die Zusammenarbeit zwischen den förderfähigen Stellen gemäß Artikel 10 bei der gemeinsamen Beschaffung zur Deckung des besonders dringenden und kritischen Bedarfs an Verteidigungsgütern und dienen der Umsetzung der Ziele gemäß Artikel 3.
Sie beinhalten eine neue Zusammenarbeit, auch in einem bestehenden Rahmen, oder die Ausweitung einer bestehenden Zusammenarbeit auf mindestens einen weiteren Mitgliedstaat oder mindestens ein weiteres assoziiertes Land.
Sie werden von einem aus mindestens drei Mitgliedstaaten bestehenden Konsortium durchgeführt.
Sie erfüllen die in Artikel 9 bestimmten zusätzlichen Bedingungen.
Nicht förderfähig sind folgende Maßnahmen:
Maßnahmen zur gemeinsamen Beschaffung von Gütern oder Dienstleistungen, die nach geltendem Völkerrecht verboten sind,
Maßnahmen zur gemeinsamen Beschaffung letaler autonomer Waffen, bei denen bei der Durchführung von Angriffen gegen Menschen keine Möglichkeit zur wirksamen menschlichen Kontrolle über Zielauswahl- und Angriffsentscheidungen besteht.
Insbesondere sind folgende Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele förderfähig:
Nur Maßnahmen, die zur Erreichung der in den Artikeln 3 bis 8a genannten Ziele beitragen, sind förderfähig.
Unbeschadet anderer Maßnahmen, die in den Arbeitsprogrammen nach Artikel 11 vorgesehen sind, können folgende Maßnahmen als förderfähig betrachtet werden:
Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen:
Für eine Förderung infrage kommen nur Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.