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Finanzhilfen werden in Form von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 180 Absatz 3 der Haushaltsordnung gewährt.
Die Höhe des Unionsbeitrags für jede Maßnahme kann auf der Grundlage beispielsweise folgender Faktoren festgelegt werden:
Komplexität der gemeinsamen Beschaffung, für die ein Anteil des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags und die bei vergleichbaren Maßnahmen gewonnenen Erfahrungen als erster Näherungswert dienen können,
die Merkmale der Zusammenarbeit, die voraussichtlich in Bezug auf Interoperabilität zu besseren Ergebnissen führen und im Hinblick auf langfristige Investitionen durch die Industrie eine stärkere Signalwirkung entfalten, oder
die Zahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten und assoziierten Länder oder die Einbeziehung weiterer Mitgliedstaaten oder assoziierter Länder in bestehende Kooperationsbeziehungen.
Der Finanzbeitrag der Union zu den einzelnen Maßnahmen beträgt jeweils höchstens 15 % des in Artikel 4 Absatz 1 genannten Betrags und ist auf 15 % des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags je Konsortium von Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern begrenzt.
Abweichend von Absatz 3 des vorliegenden Artikels darf sich der Finanzbeitrag der Union zu einzelnen Maßnahmen auf bis zu 20 % des in Artikel 4 Absatz 1 genannten Betrags belaufen und ist auf 20 % des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags begrenzt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Bei den Empfängern der im Rahmen der Beschaffungsmaßnahme bereitgestellten zusätzlichen Mengen von Verteidigungsgütern gemäß Artikel 9 Absatz 3 handelt es sich um die Ukraine oder Moldau.
Mindestens 15 % des geschätzten Werts des gemeinsamen Beschaffungsauftrags werden an KMU und/oder Midcap-Unternehmen als Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer vergeben.
Der Finanzbeitrag der Union für jede Maßnahme gemäß Artikel 11 liegt nicht über 15 % des geschätzten Werts des betreffenden gemeinsamen Beschaffungsauftrags.
Finanzierungen, die nicht mit den Kosten der betreffenden Vorgänge verknüpft sind und sich auf folgende Faktoren stützen:
Die Finanzhilfen der Union dürfen 60 % der förderfähigen Kosten einer Maßnahme, die im Zusammenhang mit einem Programmziel steht, oder der Tätigkeit einer…
Durch die Finanzausstattung gemäß Artikel 3 Absatz 1 können gemeinsame Beschaffungen im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe a abgedeckt werden, die die…
Die Kommission kann den Unionsbeitrag zu einer gesamten oder Teilen einer Priorität von Programmen gemäß Artikel 51 basierend auf nicht mit Kosten verknüpften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.