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Die Mitgliedstaaten und assoziierten Länder sollten einen Beschaffungsbeauftragten benennen, der in ihrem Namen ein gemeinsames Beschaffungsvorhaben durchführt. Bei dem Beschaffungsbeauftragen sollte es sich um eine Vergabebehörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem assoziierten Land, um die Europäische Verteidigungsagentur oder eine internationale Organisation handeln.
Die zentrale Beschaffung durch eine zentrale Beschaffungsstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den nationalen Bestimmungen des…
Ein Mitgliedstaat darf seinen öffentlichen Auftraggebern nicht untersagen, zentrale Beschaffungstätigkeiten in Anspruch zu nehmen, die von zentralen…
Auftraggeber dürfen Leistungen durch zentrale Beschaffungsstellen erwerben, auch durch solche anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und als zentrale…
„Beschaffungsbeauftragter“ bezeichnet eine Vergabebehörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU und von Artikel 3 Nummer 1 der…
Die Mitgliedstaaten und assoziierte Länder, die an einer gemeinsamen Beschaffung teilnehmen, ernennen einvernehmlich einen Beschaffungsbeauftragten, der in…
Zentrale Beschaffungsverfahren ermöglichen es, den Wettbewerb auszuweiten und die Effizienz des Beschaffungswesens zu verbessern. Die Mitgliedstaaten sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.