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(1) Die in Tabelle 2 festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller bzw. Importeur oder von Bevollmächtigten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe jener Werte in der technischen Dokumentation oder bei deren Auslegung verwendet werden, um Konformität zu erreichen oder bessere Leistungskennwerte anzugeben. (2) Entspricht ein Modell nicht den Anforderungen in Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1781, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen nicht. (3) Im Rahmen der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG, ob das Modell eines Produktes den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an: a) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells; b) das Modell genügt den geltenden Anforderungen, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: i) die in der technischen Dokumentation gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG angegebenen Werte und, wenn zutreffend, die zur Berechnung dieser angegebenen Werte verwendeten Werte sind für den Hersteller oder Importeur nicht günstiger als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Nummer 2 Buchstabe g des genannten Anhangs; ii) die angegebenen Werte erfüllen alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen, und die erforderlichen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten veröffentlichten Produktinformationen enthalten keine Werte, die für den Hersteller oder Importeur günstiger sind als die angegebenen Werte; iii) bei der Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten erfüllt jedes Software-Aktualisierungssystem, das vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten eingerichtet wurde, die Anforderungen in Artikel 7; iv) das Exemplar des Modells erfüllt bei der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten die programmbezogenen Anforderungen gemäß Anhang II Nummer 1, die Ressourceneffizienzanforderungen gemäß Anhang II Nummer 5 und die Informationsanforderungen gemäß Anhang II Nummer 6 und v) bei der Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten entsprechen die ermittelten Werte, d. h. die bei der Prüfung gemessenen Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte: a) den in Tabelle 1 aufgeführten Validitätskriterien; b) den jeweiligen Prüftoleranzen in Tabelle 2. (4) Werden die unter Nummer 3 Buchstabe b, Ziffern i, ii, iii oder iv genannten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht. (5) Wird das unter Nummer 3 Buchstabe b Ziffer v geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wählen die Behörden der Mitgliedstaaten drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer gleichwertiger Modelle ausgewählt werden. (6) Das Modell und alle gleichwertigen Modelle erfüllen die Anforderungen dieser Verordnung nicht, sobald der ermittelte Wert für die durchschnittliche Endfeuchte des eco-Programms bei einem der drei unter Nummer 5 genannten zusätzlichen Exemplare nicht den Validitätskriterien aus Tabelle 1 entspricht. In diesem Fall brauchen die anderen noch nicht geprüften Exemplare nicht geprüft zu werden. Das Modell erfüllt die Anforderungen, wenn die ermittelte Endfeuchte für jedes der drei zusätzlichen Exemplare den in Tabelle 1 angegebenen Validitätskriterien entspricht. (7) Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn für die drei unter Nummer 5 genannten Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 2 angegebenen Prüftoleranzen liegt. (8) Wird das unter Nummer 7 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht. (9) Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß den Nummern 2, 4, 6 oder 8 nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen. (10) Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang III beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an. (11) Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 1 aufgeführten Validitätskriterien und die in Tabelle 2 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das unter den Nummern 3 bis 8 beschriebene Verfahren an. Auf die in Tabelle 1 und in Tabelle 2 aufgeführten Parameter werden keine anderen Validitätskriterien oder Prüftoleranzen angewandt, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind. Tabelle 1 Validitätskriterien Parameter Validitätskriterien durchschnittliche Endfeuchte im eco-Programm μt Der ermittelte Wert ist zu messen und zu berechnen und muss unter 1,5 % liegen. Tabelle 2 Prüftoleranzen Parameter Prüftoleranzen Edry und Edry½ Der ermittelte Wert darf den für Edry und Edry½ angegebenen Wert nicht um mehr als 6 % überschreiten. Egdry und Egdry½ Der ermittelte Wert darf den für Egdry und Egdry½ angegebenen Wert nicht um mehr als 6 % überschreiten. Egdry,a und Egdry½,a Der ermittelte Wert darf den für Egdry,a und Egdry½,a angegebenen Wert nicht um mehr als 6 % überschreiten. Ct Der ermittelte Wert darf den für Ct angegebenen Wert nicht um mehr als 6 % unterschreiten. Tdry und Tdry½ Der ermittelte Wert darf den für Tdry und Tdry½ angegebenen Wert nicht um mehr als 6 % überschreiten. Po Der ermittelte Wert von Po darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten. Psm Wenn der angegebene Wert größer als 1,00 W ist, darf der ermittelte Wert von Psm den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten; wenn der angegebene Wert kleiner oder gleich 1,00 W ist, darf der ermittelte Wert (*) von Psm den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten. Pds Wenn der angegebene Wert größer als 1,00 W ist, darf der ermittelte Wert von Pds den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten; wenn der angegebene Wert kleiner oder gleich 1,00 W ist, darf der ermittelte Wert (*) von Pds den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten. Luftschallemissionen Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 dB in Bezug auf 1 pW überschreiten. (1) Werden gemäß Nummer 5 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom…
1. Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom…
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten. Sie dürfen vom…
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom…
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom…
1. Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.