Erwägungsgrund 40 32024R1781
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, indem die Rolle und die Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure wie Ausstellungsstellen und Diensteanbieter, die an der Erstellung, Authentifizierung, Verarbeitung und Speicherung von Daten und gegebenenfalls der Entfernung wichtiger Elemente des digitalen Produktpasses wie eindeutige Kennungen und Datenträger beteiligt sind, klar definiert werden. Die Kommission könnte in diesem Sinne eine Folgenabschätzung durchführen, um die Zweckmäßigkeit der Ausarbeitung eines Zertifizierungssystems für Digitalproduktpass-Dienstleister zu prüfen.