Gesetze
Gesetz wird geladen …
1. Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden. 2. Erfüllt ein Modell nicht die Anforderungen aus Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1781, so entsprechen das Modell und alle gleichwertigen Modelle den Anforderungen nicht. 3. Im Rahmen der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an: a) Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells; b) das Modell erfüllt die Anforderungen dieser Verordnung, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1) die in der technischen Dokumentation gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG angegebenen Werte und, soweit zutreffend, die zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte sind für den Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten nicht günstiger als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Nummer 2 Buchstabe g des genannten Anhangs; 2) die angegebenen Werte erfüllen alle in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und die erforderlichen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten veröffentlichten Produktinformationen enthalten keine Werte, die für den Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten günstiger sind als die angegebenen Werte; 3) bei der Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten erfüllt es folgende Anforderungen: i) die Anforderungen an die Interoperabilität gemäß Anhang II Nummer 3 dieser Verordnung, und ii) die Informationsanforderungen gemäß Anhang II Nummer 5 dieser Verordnung, soweit anwendbar; 4) bei der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten entsprechen die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 9 festgelegten Prüftoleranzen. 4. Sind die unter Nummer 3 Buchstabe b Nummern 1, 2 oder 3 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so entspricht das Modell nicht den Anforderungen dieser Verordnung. 5. Ist die unter Nummer 3 Buchstabe b Nummer 4 genannte Bedingung nicht erfüllt, mit Ausnahme der Anforderung an die Überspannungsfestigkeit, wählen die Behörden der Mitgliedstaaten drei weitere Exemplare desselben Modells zur Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer gleichwertiger Modelle ausgewählt werden. 6. Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn für die drei unter Nummer 5 genannten Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 9 angegebenen Prüftoleranzen liegt. 7. Ist die unter Nummer 3 Buchstabe b Nummer 4 genannte Bedingung hinsichtlich der Anforderungen an die Überspannungsfestigkeit nicht erfüllt, so wählen die Behörden der Mitgliedstaaten drei weitere Exemplare desselben Modells oder eines gleichwertigen Modells zur Prüfung aus. Das Modell und alle gleichwertigen Modelle erfüllen nicht die Anforderungen dieser Verordnung, sobald eines der drei zusätzlichen Exemplare die Prüfung nicht besteht. In diesem Fall brauchen die anderen noch nicht geprüften Exemplare nicht geprüft zu werden. Das Modell erfüllt die Anforderungen, wenn die Prüfung von jedem der drei zusätzlichen Exemplare bestanden wird. 8. Wird die unter Nummer 6 oder 7 genannte Bedingung nicht erfüllt, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht. 9. Die Behörden der Mitgliedstaaten stellen den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen der in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informationen und Mitteilungen unverzüglich alle relevanten Informationen zur Verfügung, wenn sie eine Entscheidung über die Nichtkonformität des Modells gemäß den Nummern 2, 4, oder 8 dieses Anhangs getroffen haben. 10. Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang IV beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an. 11. Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 9 aufgeführten Prüftoleranzen an. Sie wenden für die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in diesem Anhang beschriebene Verfahren an. Auf die in Tabelle 9 aufgeführten Parameter finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind. 12. Die in Anhang II Tabelle 7 dieser Verordnung genannten Parameter „Eingangsspannung“ und „Eingangswechselstromfrequenz“ von externen Netzteilen unterliegen keiner Konformitätsüberprüfung im Rahmen dieser Verordnung. Die Parameter „Ausgangsleistung im Betrieb (W)“ und „effektive Eingangsleistung (W)“ von externen Netzteilen gemäß Tabelle 8 desselben Anhangs sowie „Eingangsspannung (V) oder Eingangsspannungsbereich (falls zutreffend)“ von drahtlosen Ladepads gemäß Nummer 6 Buchstabe h Nummer 3 desselben Anhangs sind nicht zu überprüfen. Tabelle 9 Prüftoleranzen Parameter Prüftoleranz Bei EPS Ausgangsspannung (V) Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 % unterschreiten. Effizienz im Betrieb bei jeder anwendbaren Lastbedingung Der ermittelte Wert darf nicht weniger als das Produkt aus 0,95 und dem angegebenen Wert betragen. Leistungsaufnahme (W) bei Nulllast Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,01 W übersteigen. Bei drahtlosen Ladegeräten und drahtlosen Ladepads Leistungsaufnahme (W) im Bereitschaftszustand Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,01 W übersteigen. (1) Bei Wechselstrom-Ausgangsspannungen handelt es sich dabei um die Effektivwerte. (2) Werden gemäß Nummer 5 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten. Sie dürfen vom…
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom…
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom…
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom…
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom…
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen betreffen nur die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.