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In der Verordnung (EU) 2020/852 wird in Bezug auf ökologisch nachhaltige Tätigkeiten zwischen ermöglichenden Tätigkeiten und Übergangstätigkeiten unterschieden, die unter bestimmten Bedingungen als ökologisch nachhaltig zu betrachten sind. Dieselbe Unterscheidung sollte auch in Bezug auf die Offenlegungen zu europäischen grünen Anleihen sowie zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen angestellt werden, wobei für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kernenergie und Erdgas spezifische Transparenzanforderungen gelten sollten, wenn diese Tätigkeiten unter die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission fallen.
wenn der Emittent der Offenlegungspflicht gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 unterliegt, die Art und Weise, in der die Anleiheerlöse zu…
wenn der Emittent der Offenlegungspflicht gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 unterliegt, die Art und Weise, in der die Anleiheerlöse zu…
Gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 und um den Anlegern eindeutige, quantitative, detaillierte und einheitliche Definitionen an die Hand zu geben, sollten bei…
Nach der Verordnung (EU) 2020/852 müssen die Union und die Mitgliedstaaten anhand der Taxonomieanforderungen bestimmen, ob eine Wirtschaftstätigkeit als eine…
In Bezug auf bestimmte Wirtschaftstätigkeiten, für die noch keine technischen Bewertungskriterien gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 gelten, oder für bestimmte…
Europäische grüne Anleihen sowie als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihen und an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen können es Unternehmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.