Gesetze
Gesetz wird geladen …
In Bezug auf bestimmte Wirtschaftstätigkeiten, für die noch keine technischen Bewertungskriterien gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 gelten, oder für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten im Kontext der internationalen Unterstützung, die zu den in der genannten Verordnung festgelegten Umweltzielen beitragen, sollte ein gewisses Maß an Flexibilität vorgesehen werden. Umfang und Geltungsbereich dieser Flexibilität sollten angemessen eingegrenzt werden, damit ein sehr hohes Maß an Ambitionen bei europäischen grünen Anleihen gewahrt wird. Der Emittent sollte nachweisen, dass die Wirtschaftstätigkeiten wesentlich zu einem oder mehreren dieser Umweltziele beitragen, dass sie keines dieser Umweltziele erheblich beeinträchtigen und dass sie unter Einhaltung von Mindestschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Dieser Nachweis sollte in das Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen aufgenommen und von einem externen Prüfer mittels einer positiven Stellungnahme im Rahmen der Voremissionsprüfung validiert werden.
Verwendet ein Emittent die Erlöse einer europäischen grünen Anleihe für eine in Absatz 1 Buchstabe a genannte Wirtschaftstätigkeit, so muss er sicherstellen,…
die praktischen Auswirkungen von Artikel 5 auf die Verwendung europäischer grüner Anleihen, die Qualität der Verwendung ihrer Erlöse unter ökologischen…
Gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 und um den Anlegern eindeutige, quantitative, detaillierte und einheitliche Definitionen an die Hand zu geben, sollten bei…
Nach der Verordnung (EU) 2020/852 müssen die Union und die Mitgliedstaaten anhand der Taxonomieanforderungen bestimmen, ob eine Wirtschaftstätigkeit als eine…
Europäische grüne Anleihen sowie als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihen und an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen können es Unternehmen…
In der Verordnung (EU) 2020/852 wird in Bezug auf ökologisch nachhaltige Tätigkeiten zwischen ermöglichenden Tätigkeiten und Übergangstätigkeiten unterschieden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.