Erwägungsgrund 20 32023R2631
Die Organe und Einrichtungen der Union sollten bei der Verfolgung von Nachhaltigkeitszielen die Unionsstandards einhalten, einschließlich der in der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Standards. Das Europäische Parlament und der Rat regen zur Anwendung des Standards für europäische grüne Anleihen bei der Emission von Anleihen mit zweckgebundener Erlösverwendung an, deren Ziel in ökologischer Nachhaltigkeit besteht. Als weltweit führender Emittent grüner Anleihen arbeitet die Europäische Investitionsbank nach wie vor darauf hin, ihr Programm für grüne Anleihen schrittweise am Standard für europäische grüne Anleihen auszurichten.