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Es bedarf einer wirksamen Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden, um die Einhaltung der für Originatoren und Verbriefungszweckgesellschaften geltenden spezifischen Anforderungen zu überprüfen. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 müssen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden benennen, die beaufsichtigen, ob Verbriefungstransaktionen ihrer Bezeichnung als „einfach, transparent und standardisiert“ (STS) entsprechen, was auch spezifische Offenlegungs- und Ausschlussanforderungen umfasst. Aufgrund ihrer Erfahrungen mit der Prüfung von Verbriefungstransaktionen ist es angemessen, dass diese zuständigen Behörden auch die Einhaltung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung durch Originatoren beaufsichtigen. Da jedoch sowohl Originatoren als auch Verbriefungszweckgesellschaften an einer Verbriefung beteiligt sind, sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten entsprechenden Aufsichtsbefugnisse sowohl den für den Originator als auch den für die Verbriefungszweckgesellschaft zuständigen Behörden übertragen werden, welche zusammenarbeiten sollten, um eine wirksame und angemessene Beaufsichtigung sicherzustellen.
Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator, ein Sponsor oder eine…
Die gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 benannten zuständigen Behörden beaufsichtigen, ob Originatoren ihren Verpflichtungen gemäß Titel II…
Die Mitgliedstaaten sollten die zuständigen Behörden benennen, die für die Beaufsichtigung der Anforderungen zuständig wären, die die synthetische Verbriefung…
Im Falle von Originatoren, ursprünglichen Kreditgebern und Verbriefungszweckgesellschaften, die nach den Richtlinien 2003/41/EG, 2009/138/EG, 2009/65/EG,…
Sofern Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften für ihre Verbriefungen die STS-Bezeichnung verwenden wollen, sollte den Anlegern, den…
Der Originator, der Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft können die Dienste eines gemäß Artikel 28 zugelassenen Dritten in Anspruch nehmen, um zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.