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Die zuständigen Behörden sollten Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen beaufsichtigen, die sich für die Verwendung der gemeinsamen Vorlagen für regelmäßige Offenlegungen nach der Emission entscheiden, um sicherzustellen, dass alle in diesen Vorlagen enthaltenen Angaben ordnungsgemäß veröffentlicht werden. Erfüllen die Emittenten die Anforderungen der vorliegenden Verordnung nicht, so sollten die zuständigen Behörden diesen Umstand öffentlich machen.
Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen können nach der Emission regelmäßig…
In den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Vorlagen ist anzugeben, ob der Emittent beabsichtigt, auf einen externen Prüfer zurückzugreifen und die…
die Umsetzung von Titel III dieser Verordnung, einschließlich der Verwendung der in dem genannten Titel genannten Vorlagen durch Emittenten von als ökologisch…
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sollten über die erforderlichen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse verfügen, damit sichergestellt werden…
Da es auf Unionsebene keine gemeinsamen standardisierten Vorlagen für Offenlegungen durch Emittenten von ökologisch nachhaltigen Anleihen oder von an…
Abweichende Vorschriften über die Offenlegung von Informationen, die Transparenz und die Rechenschaftspflicht externer Prüfer ökologisch nachhaltiger Anleihen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.