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Um die Erbringung von Dienstleistungen durch externe Prüfer zu erleichtern und der ESMA gleichzeitig ausreichend Zeit für die Erarbeitung des Rahmens für die Registrierung und Beaufsichtigung externer Prüfer einzuräumen, sollten die ersten 18 Monate nach Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung einen Übergangszeitraum darstellen. Während dieses Übergangszeitraums sollten externe Prüfer Dienstleistungen erbringen können, sofern sie dies der ESMA melden und sich nach besten Kräften um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung bemühen. Externe Prüfer aus Drittländern sollten darüber hinaus sicherstellen, dass sie während des Übergangszeitraums über einen in der Union niedergelassenen gesetzlichen Vertreter verfügen. Die ESMA sollte überwachen, ob externe Prüfer die vorliegende Verordnung einhalten, und dies bei der Beurteilung, ob ein betreffender externer Prüfer die Registrierungsanforderungen erfüllt, berücksichtigen.
Externe Prüfer, die beabsichtigen, Dienstleistungen gemäß dieser Verordnung ab dem 21. Dezember 2024 bis zum 21. Juni 2026 zu erbringen, dürfen diese…
Externe Prüfer aus einem Drittland, die beabsichtigen, ab dem 21. Dezember 2024 bis zum 21. Juni 2026 Dienstleistungen im Einklang mit dieser Verordnung zu…
Innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Eingang eines vollständigen Antrags registriert die ESMA den antragstellenden externen Prüfer aus einem Drittland oder…
Binnen 45 Arbeitstagen nach Eingang eines vollständigen Antrags auf Anerkennung überprüft die ESMA, ob die Anforderungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind. Die…
Der externe Prüfer hat ausdrücklich auf die Registrierung oder Anerkennung verzichtet oder die Registrierung oder Anerkennung nicht innerhalb von 36 Monaten…
Binnen 18 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 25 Absatz 2a Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakts überprüft die ESMA die gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.